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STATUTEN DES HONDA CLUB SCHWEIZ

HONDA CLUB SCHWEIZ (nachfolgend als HCS bezeichnet) besteht mit Sitz des Wohnortes des amtierenden Präsidenten ein Verein gemäss ZGB.

 

Die Organisation besteht aus zwei Gruppen:

Gruppe 1:                    Vereinigt Besitzer oder Interessierte an den Honda Modellen:

                                     S360, S500, S600, S800, N360, N600, T600 und Z-Coupe.

Gruppe 2:                    Vereinigt Besitzer oder Interessierte an den Honda Modellen:

                                     S2000 und NSX.

Art. 2 Zweck

2.1.              Die Restauration und Erhaltung der oben aufgeführten Honda Modelle.

2.2.             Die unverbindlich organisierte Beschaffung und eventuelle Herstellung von

Ersatzteilen zum Vorteil eines jeden Mitgliedes.

2.3.               Jeder stellt jedem sein technisches Wissen über obgenannte Fahrzeuge zur Verfügung.

2.4.               Die Organisation von Treffen und Ausfahrten, erfolgen möglichst Gruppe 1 + 2

zusammen. Wenn in speziellen Fällen nicht möglich, gibt es gruppenspezifische Treffen.

2.5.              Die Herausgabe einer gemeinsamen Clubzeitschrift zur Information der Mitglieder über

Clubaktivitäten, Technisches, Neues und Vergangenes im Clubleben.

Art. 3 Mitgliedschaft

3.1.               Aktivmitglieder

Als solche sind alle Personen aufgenommen, welche ein oder mehrere unter Art.1. aufgeführten Modelle besitzen. Sie sind verpflichtet den Aktiv­mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

3.2.               Passivmitglieder

Als solche sind alle Personen und Firmen aufgenommen, die am Club interessiert sind, jedoch keine unter Art. 1. aufgeführten Autos besitzen.

3.3.              Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: Clubmitglieder, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, haben aber keine finanziellen Verpflichtungen. Zur Ernennung sind 2/3 der Stimmen der Hauptversammlung notwendig.

Art. 4 Eintritte, Austritte, Ausschlüsse

4.1.            Eintritte sind zu jeder Jahreszeit möglich. Ab Ende Juli ist nur noch die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.

4.2.            Austritte sind dem Präsidenten schriftlich bis zum Jahresende einzureichen.

4.3.            Ausschlüsse beschliesst die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme bei                        Nichtbezahlung des Mitgliedbeitrages nach zweimaliger Mahnung. In diesem Fall kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit den                                  Ausschluss beschliessen.

Art. 5 Organe des Clubs

5.1.             Die Hauptversammlung

5.2.             Der Vorstand

5.3.             Die Revisoren

Art. 6 Hauptversammlung

   Sie ist die oberste Instanz und erledigt folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  2. Wahlen

  3. Statutenrevisionen

  4. Aktivitäten des Clubs

  5. Auflösung des Clubs

  6. Festlegung des Jahresbeitrages

 

6.1.      wird jährlich, spätestens-3-Monate nach-Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten. der Vorstand hat spätestens 4 Wochen vor Abhaltung              der HV schriftlich einzuladen. Die Teilnahme ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch, wer verhindert ist, muss sich beim Präsidenten                        abmelden.

6.2.      Jedes Mitglied hat das Recht, z.H. der nächsten HV Anträge zu stellen.Solche Anträge sind auf die Traktandenliste aufzunehmen, sofern                    diese dem Vorstand rechtzeitig vor dem 31. Dezember, vor der HV, zugestellt wurden.

6.3       Bei der Abstimmung gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Nur Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder                                           sind stimmberechtigt.

6.4.       50% der Clubmitglieder können eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

Art. 7 Clubvorstand

7.1.       Die HV wählt den Vorstand für eine Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Kassier werden nicht im                           Gleichen Jahr gewählt.

7.2.       Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Personen.

1.Präsident:

Leitet HV, Sitzungen, Versammlungen. Er unterzeichnet mit dem Kassier rechtsverbindlich. Er hat bei Abstimmungen den Stichentscheid.

Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Clubgeschäfte erfordern Er schreibt die Präsidentenecke in der Clubzeitung.

Er nimmt die Anmeldungen neuer Mitglieder entgegen.

2.Vize-Präsident:

Unterstützt den Präsidenten in all seinen Funktionen und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

3.Kassier:

 Führt die Klubkasse mit Buchhaltung. Er zieht nach der HV die Beiträge für das laufende Jahr ein. Er erstellt die Mitgliederlisten. .

4.Aktuar:

Schreibt die Sitzungsprotokolle.

5.Redaktor:

Ist für die Redaktion, Druck und Versand der Clubzeitung verantwortlich.

6/7. Beisitzer:

Im Bedarfsfall können höchstens zwei Beisitzer für Spezialaufgaben eingesetzt werden.

Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, welche durch die HV gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst. Rücktritte sind bis zum 31. Dezember schriftlich einzureichen.

Art. 8 Revisoren

Alljährlich werden die Kassageschäfte durch zwei Revisoren kontrolliert, welche von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt werden.

Art. 9 Finanzen

Diese setzen sich zusammen aus:

1.  Aktivmitglieds-Beiträge

2.  Passivmitglied-Beitrage

3.  Spenden

Die Beiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die berechtigten und unumgänglichen Spesen werden gegen Beleg vergütet.

Vorgehen bei zahlungssäumigen Mitgliedern:

1. Nach 60 Tagen 1. Mahnung mit 30 Tagen Zahlungsziel.

2. 40 Tage nach 1. Mahnung erfolgt 2. Mahnung mit 14-tägigem Zahlungziel.

3. 30 Tage nach erfolgter 2. Mahnung beantragt der Kassier beim Vorstand den Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes.

4. Der Entscheid des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

Art. 10 Verbindlichkeit des Clubs

Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11 Geschäftsjahr

Endet mit dem 31. Dezember

Art. 12 Auflösung des Clubs

Im Falle einer Auflösung des Clubs ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss der "Caritas" zu überweisen. Die Auflösung kann nur durch die HV erfolgen. Sie benötigt in geheimer Abstimmung 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder

Art. 13 Postzustellung

Leben mehrere Clubmitglieder im selben Haushalt, welche aber keine Mehrfachzustellung wünschen, können sie dies beim Präsidenten oder Redaktor melden.

Dies gilt für alle Zustellungen, einschliesslich der Clubzeitung.

Art. 14 Clubzeitung

Die Clubzeitung erhalten alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder gratis. Passivmitglieder, welche keine doppelte Zustellung in ihrem Haushalt wünschen, können dies beim Kassier melden. Pro Jahr erscheinen in der Regel 2 Ausgaben.

Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 5. März 2023 genehmigt und treten am 5.März 2023 in Kraft.

Sie ersetzen diejenigen vom 1. April 2002.

Ort:         4552 Derendingen                                           Datum: 5. März 2023

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